Erkrankungen wie Grippe oder Fieber entstehen manchmal wortwörtlich über Nacht. Der Gang ins Büro am nächsten Morgen scheint dann unmöglich. Wer plötzlich krank wird, sollte diese Punkte beachten, um Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden:
Wer sich zu krank fühlt, um zur Arbeit zu erscheinen, muss sich beim Arbeitgeber unverzüglich krank melden. Also am besten noch vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn, damit der Chef den Ausfall einplanen kann.
Auf welchem Weg den Arbeitgeber die Krankmeldung erreicht, ist nicht vorgeschrieben. „Eine E-Mail oder SMS ist in diesem Fall möglich, um sich krank zu melden“, weiß Petra Timm von Randstad Deutschland. „Allerdings kann es dann passieren, dass der Arbeitgeber die Nachricht erst später liest. Daher empfiehlt sich ein direkter Anruf.“
Die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt muss den Arbeitgeber laut Gesetz erst ab dem 4. Tag einer Krankheit erreichen. In vielen Arbeitsverträgen gibt es allerdings gesonderte Klauseln. So darf der Arbeitgeber bereits vom 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung verlangen.
Ist die Erkrankung ernster und dauert voraussichtlich länger als sechs Wochen, sodass die Krankenkasse die Lohnfortzahlungen übernimmt, muss der Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Krankheit bei der Krankenkasse eingereicht werden. Übrigens hat der Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, unter welcher Erkrankung sein Angestellter leidet. Und laut Datenschutzgesetz muss auch die Krankenkasse keine Auskunft an den Arbeitgeber weiterleiten.
Ein Sonderfall ist die Erkrankung im Urlaub. Hier gelten besonders strenge Nachweis- und Anzeigepflichten, die der Arbeitnehmer beachten sollte. So muss er die Krankheit direkt am 1. Tag melden und auch ärztlich attestieren – selbst wenn der Arbeiternehmer sich zu dem Zeitpunkt im Ausland aufhält. „Die Urlaubstage werden dem Angestellten gutgeschrieben“, berichtet Petra Timm, gibt jedoch zu bedenken: „Diese Tage eigenmächtig an den Urlaub anzuhängen ist nicht erlaubt. Im schlimmsten Fall fasst der Arbeitgeber dies als unzulässige Selbstbeurlaubung auf, was zur Abmahnung oder sogar Kündigung führen kann.“ Das ausführliche und rechtzeitige Gespräch mit dem Vorgesetzten ist daher sinnvoll, um Missverständnissen vorzubeugen.
Wenn der Arbeitnehmer schneller wieder gesund ist als erwartet, darf er übrigens noch während einer Krankschreibung an den Arbeitsplatz zurückkehren, um zu arbeiten. Eine zusätzliche „Gesundschreibung“ vom Arzt ist nicht nötig. Allerdings kann es aus medizinischer Sicht ratsam sein, vor Arbeitsbeginn mit seinem Arzt Rücksprache zu halten, um sich Gewissheit über den eigenen Gesundheitszustand zu verschaffen. (txn)